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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Musikschulkommission erlässt, gestützt auf die Verordnung der Klangwelt Wiggertal, folgende allgemeine Bestimmungen:

Mit den Allgemeinen Bestimmungen werden der Schulbetrieb und die Bedingungen der Musikschule Klangwelt Wiggertal [MSKW] geregelt und umschrieben. Diese Bestimmungen werden von der Musikkommission [MUSKO] erlassen

  1. Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in einer vertraglich angeschlossenen Gemeinde bis zum vollendeten 20. Altersjahr können den Musikschulunterricht zum Jugendtarif besuchen.
  2. Lehrlinge und Studierende mit Wohnsitz in einer vertraglich angeschlossenen Gemeinde bis zum vollendeten 25. Altersjahr können den Musikschulunterricht zum Jugendtarif besuchen.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch die Geschäftsleitung jeweils bei Schuljahresbeginn. Eine Aufnahme während des Schuljahres ist nur im Ausnahmefall möglich. Es entscheidet die Geschäftsleitung in Absprache mit der entsprechenden Musiklehrperson.
  4. Die Anschaffung von Instrumenten und Notenmaterial ist Sache der Lernenden.
  5. Die Lernenden sind verpflichtet, an den Veranstaltungen der MSKW mitzuwirken.
  6. Für Erwachsene, welche nicht zu Ziffer 2 zählen, gilt der Erwachsenentarif.

Das Angebot, die Tarife und Rabatte der MSKW sind im für das Schuljahr gültigen Schulprogramm dargestellt und erläutert.

  1. Vor der Anmeldung sollen sich Lernende bewusst sein, dass das Erlernen eines Instrumentes viel Motivation, Zeit und Ausdauer verlangt. 
  2. Aufgrund der Ausschreibung erfolgt die schriftliche und verbindliche Anmeldung mit Formular (auch online möglich) der Kinder oder Jugendlichen durch die Eltern oder deren gesetzliche Vertreter (nachfolgend nur Eltern genannt).
  3. Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr und muss jedes Jahr erneuert werden.
  1. Der Anmeldeschlusstermin ist verbindlich. 
  2. Für eine zu spät eingereichte Anmeldung wird eine Bearbeitungsgebühr gemäss Tarifblatt erhoben.
  3. Ein Nicht-Erneuern der Anmeldung gilt als Abmeldung.
  1. Die Lektionen der integrierten Grundschule (Musik & Bewegung) sind in die Wochenstundentafel der Primarschule integriert.
  2. Der Unterricht ist kostenlos. Es ist keine Anmeldung notwendig.
  1. Ab der 2. Klasse kann die rhythmisch-musikalische Ausbildung besucht werden. Dieser Unterricht findet in Gruppen statt und ist kostenpflichtig. In der Regel 3er Gruppen à 40 Minuten aber auch in 2er Gruppen (Lektionsdauer 30 Minuten) oder 4er Gruppen (Lektionsdauer 50 Minuten).
  2. Diese Ausbildung vermittelt unter anderem musikalische Grundbegriffe, fördert das Rhythmusgefühl sowie das Zusammenspiel und bereitet auf den späteren Instrumentalunterricht vor.
  1. Alle Instrumente und Gesang können ab der 3. Klasse Primar erlernt werden.
  2. Der Instrumental- und Gesangsunterricht findet im wöchentlichen Einzelunterricht 30 oder 40 Minuten oder Partnerunterricht 40 Minuten statt. Der 14-tägliche Unterricht ist nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit möglich.
  3. Vor der Anmeldung zum Musikunterricht soll abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für das Erlernen des Instrumentes gegeben sind. Dies kann mit einer entsprechenden Musiklehrperson oder am Instrumentenparcours geschehen.
  4. Für musikalisch besonders begabte Kinder kann die Geschäftsleitung den Instrumental- oder Gesangsunterricht bereits ab dem 2. Schuljahr bewilligen. Eltern haben für solche Fälle der Geschäftsleitung ein schriftlich begründetes Gesuch einzureichen. Das Gesuch hat eine Stellungnahme der für das Fach Musik zuständigen Lehrperson zu enthalten. Die Musiklehrperson bestätigt die Eignungsabklärung in Form einer Probelektion in Bezug auf Reife, Konzentrationsfähigkeit und körperliche Voraussetzungen.

Kantonsschülerinnen und Kantonsschüler können den Instrumental- und Gesangsunterricht bis zur Matura (auch als Prüfungsfach) an der MSKW belegen und besuchen.

  1. Es besteht kein Anspruch auf Unterricht bei einer bestimmten Musiklehrperson. Dies gilt auch in Bezug auf den Unterrichtsort und die Unterrichtszeit.
  2. Die Zuteilung zu einer Musiklehrperson erfolgt durch die Geschäftsleitung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Pensen. Wünsche von Lernenden und Eltern werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
  3. Bei der Zusammensetzung der Gruppe/Partner wird Wert daraufgelegt, dass sich Kinder mit vergleichbaren Voraussetzungen (Vorbildung, Alter, Klasse, Wohnort) zusammenfinden.
  4. Kann ein Kind nicht in eine Gruppe eingeteilt werden, weil kein geeigneter Partner angemeldet ist, wird das Kind für den 30 Minuten Einzelunterricht eingeteilt, wobei das Schulgeld für Einzelunterricht 30 Minuten verrechnet wird.

Ein Fach- oder Musiklehrpersonenwechsel während des Schuljahres ist nur im Ausnahmefall möglich. Es entscheidet die Geschäftsleitung in Absprache mit der entsprechenden Musiklehrperson. 

  1. Die Lernenden sollen in den verschiedenen Ensembles oder bei Ensembleprojekten mitwirken, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen dazu bestätigt. Das Ensembleangebot ist für Lernende kostenlos, welche bereits Unterricht an der MSKW belegen. 
  2. Die Durchführung ist abhängig von den Anmeldungen. 
  3. Sofern ihr Ausbildungsstand dies zulässt, können ortsansässige Lernende, welche keinen Unterricht an der MSKW besuchen, gegen ein Entgelt gemäss dem Tarif in den Ensembles mitwirken. 
  4. Bei einer Abmeldung während des Schuljahres mangels Motivation wird zusätzlich ein Unkostenbeitrag gemäss Art. 26 in Rechnung gestellt.
  5. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsleitung.

Den Lernenden wird nach Möglichkeit die Gelegenheit geboten einmal pro Jahr aufzutreten.

Die Musiklehrpersonen erkennen ausserordentlich begabte Lernende. Sie machen die Lernenden und deren Eltern auf Begabtenförderungsangebote aufmerksam.

  1. Die MSKW bietet den Unterricht nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der vorhandenen Infrastruktur an jedem Schulstandort an.
  2. In der Regel unterrichtet die Lehrperson ab drei Lektionen in einer Vertragsgemeinde bzw. einem Schulstandort.
  3. In besonderen Fällen behält sich die MSKW das Recht vor, den gewünschten Fachunterricht an einem anderen Schulstandort anzubieten.
  1. Das Schuljahr (Ferien und gesetzliche Feiertage) der MSKW richtet sich generell nach dem Schuljahr der Volksschule. 
  2. Fällt der Unterricht auf einen Feiertag oder einen schulischen Anlass, wird die Lektion nicht nachgeholt.
  3. Der Musikschulunterricht beginnt in der 1. Schulwoche nach den Sommerferien.
  4. Die Unterrichtslektionen der MSKW (mit Ausnahme des integrierten Grundschulunterrichts) werden in der Regel in der schulfreien Zeit erteilt. Der Unterricht kann auch an schulfreien Nachmittagen (z.B. Mittwochnachmittag) angesetzt werden. Die Lehrperson legt den Termin abschliessend fest.
  1. Absenzen sind der Musiklehrperson frühzeitig mitzuteilen. Von Lernenden versäumte Lektionen (Krankheit, Schullager, Schulreise, Herbstwanderung, Sporttage, familiäre Verpflichtungen, usw.) werden von der Musiklehrperson nicht nachgeholt.
  2. Absenzen durch längere Krankheit oder Unfall sind der Geschäftsleitung zu melden. Über eine allfällige Reduktion des Schulgeldes entscheidet die Geschäftsleitung nach Eingang des Arztzeugnisses.
  3. Nach der zweiten unentschuldigten Absenz benachrichtigt die Lehrperson die Eltern und die Geschäftsleitung. 
  4. Versäumte Lektionen von Musiklehrpersonen werden vor- oder nachgeholt, ausser bei zwingenden Gründen wie Krankheit oder Unfall. Für längere Abwesenheit der Musiklehrperson wird nach Möglichkeit eine Stellvertretung organisiert.
  1. Die Eltern unterstützen ihre Kinder beim regelmässigen Üben und Musizieren. Die Musiklehrpersonen beraten die Eltern diesbezüglich nach Bedarf.
  2. Unterrichtsbesuche der Eltern sind sehr erwünscht und werden begrüsst.
  3. Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter werden in diesem Dokument ebenfalls Eltern genannt.
  1. Während des Schuljahres oder nach der Anmeldung können Lernende nur aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit oder Unfall mit Arztzeugnis) oder wegen Wegzug aus der Gemeinde ausserhalb des Vertragsgebiets aus dem Unterricht entlassen werden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf eine anteilsmässige Rückerstattung des Schulgeldes.
  2. Ein Austritt innerhalb des Schuljahres mit anteilsmässiger Rückerstattung des Schulgeldes aus anderen Gründen kann nur von der MUSKO auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werden, nicht aber wegen fehlender Motivation (Aufwand / Unkostenbeteiligung CHF 100.–).
  1. Der Ausschluss Lernender nach erfolgter Mahnung kann ausfolgenden Gründen erfolgen:
  • mehrere unentschuldigte Absenzen
  • schlechtes Betragen
  • mangelnder Fleiss
  • nicht Bezahlen des Schulgeldes
  • Bedrohen, Diskreditieren, Stalking der Musiklehrperson, des Sekretariats oder Personen der Geschäftsleitung
  1. Es besteht kein Anrecht auf eine anteilsmässige Rückerstattung des Schulgeldes bei vorzeitigem Austritt wegen Ausschluss.

Die Anschaffung oder Miete des Instrumentes und des notwendigen Notenmaterials ist Sache der Eltern. Die Musiklehrpersonen beraten sie dabei. Die Lehrmittel werden von der Musiklehrperson bestimmt.

Die Lernenden und die Musiklehrpersonen sind verpflichtet, sich an die Schul- und Hausordnungen der jeweiligen Standorte zu halten. Zu Instrumenten und Mobiliar ist Sorge zu tragen.

  1. Reklamationen betreffend Musiklehrperson sind nach erfolgtem persönlichem Gespräch mit der Musiklehrperson an die Geschäftsleitung zu richten.
  2. Beschwerden betreffend Geschäftsleitung sind nach erfolgtem persönlichem Gespräch mit der Musikschulleitung an das Präsidium der MSKW zu richten. 
  1. Für den Besuch des Musikschulunterrichts muss ein Schulgeld bezahlt werden. Die Höhe des Schulgeldes und der Familienrabatte werden, in Anlehnung an die kantonalen Richtlinien, durch die MUSKO der MSKW festgesetzt. Die Tarife werden periodisch überprüft und bei Bedarf der Teuerung und der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst. Die Preise werden jedes Jahr im Musikschulprogramm mit der Anmeldung veröffentlicht.
  2. Das Schulgeld wird im Herbst in Rechnung gestellt. Eine Zahlung in Raten kann bei der Geschäftsleitung beantragt werden.
  3. Die Kosten für Instrumente und Noten sind im Schulgeld nicht enthalten.
  4. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die rechnungsführende Gemeinde jährlich Ende Oktober. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  1. Ab dem 3. Kind wird auf das gesamte Schulgeld ein Familienrabatt von 25% gewährt, wobei nur ein Fach pro Kind rabattberechtigt ist. Für das 4. und jedes weitere Kind wird kein Schulgeld in Rechnung gestellt. Der obligatorische Instrumental- oder Gesangsunterricht an den Kantonsschulen ist nicht rabattberechtigt. 
  2. Auf Gesuch hin kann den Eltern, die in finanziell schwierigen Verhältnissen leben, eine Ermässigung gewährt werden. Das schriftlich begründete Gesuch ist bei der Geschäftsleitung einzureichen. Ein Gesuchsformular kann auf der Webseite der MSKW heruntergeladen werden.
  1. Ein Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung des Schulgeldes besteht grundsätzlich erst, wenn die endgültig erhaltene Lektionenzahl unter 33 liegt, wobei auf Feiertage, Unfall und Krankheit der Lernenden, familiäre Verpflichtungen sowie Schulanlässe (Schullager, Schulreise, Herbstwanderung, Sporttage, usw.) fallende Lektionen als erhalten gelten.
  2. Es besteht ein Anrecht auf anteilsmässige Rückerstattung des Schulgeldes bei vorzeitigem Austritt wegen gesundheitlichen Gründen (Krankheit oder Unfall) oder wegen Wegzug aus der Gemeinde ausserhalb des Vertragsgebiets.
  3. Es besteht kein Anrecht auf eine anteilsmässige Rückerstattung des Schulgeldes bei vorzeitigem Austritt wegen Ausschluss oder freiwilligem Austreten aufgrund fehlender Motivation.

Die MSKW präsentiert ihre musikalischen Aktivitäten und berichtet darüber auf der Webseite, weiteren Onlinekanälen und in Printmedien. Dazu wird Foto- und Videomaterial von öffentlichen Veranstaltungen und Konzerten verwendet.